Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 28 Berlin
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/28#abs-1 (1) Für Versicherte im Land Berlin ist der Risikostrukturausgleich nach den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Regelungen durchzuführen; § 27 gilt insoweit nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/28#abs-2 (2) Für das Geschäftsjahr 1994 ermitteln die Krankenkassen die beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 8 und 9 für Mitglieder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht galt, wie folgt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/28#abs-3 (3) Solange und soweit Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich über das in Absatz 2 Satz 1 genannte Gebiet hinaus erstreckt, die dem Ausgleich zugrunde zu legende Zahl der Versicherten (§ 21) in den Versichertengruppen (§ 20), die Höhe der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben (§§ 4, 22) oder die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 2 für das in Absatz 2 Satz 1 genannte Gebiet nicht ermitteln können, sind diese Daten für den monatlichen Ausgleich im Jahre 1994 wie folgt zu schätzen:
Die regionale Zuordnung erfolgt für beschäftigte Mitglieder und ihre versicherten Familienangehörigen nach dem Beschäftigungsort und für die übrigen Versicherten nach dem Wohnort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/28#abs-4 (4) Absatz 3 gilt für den Jahresausgleich 1994 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/28#abs-5 (5) Das Nähere über die Schätzung nach Absatz 3 bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen von Absatz 3 abweichende Schätzverfahren bestimmen.
Änderungsverlauf
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3465)
BGBl. 2001 I S. 3465
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.