§ 11 Rechtsbehelfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.985
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2017 – XII ZB 391/16Kindschaftssache: Befristete Erinnerung gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands durch den RechtspflegerZitiert von 3
- BVerfG, 16.10.2014 – 2 BvR 718/14Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Erinnerungsfrist (§ 11 Abs 2 RPflG)
- OLG Naumburg, 31.05.2013 – 3 WF 132/13 (VU), 3 WF 132/13Zitiert von 3
- OLG Hamm, 06.05.2010 – I-15 Wx 25/10
- BGH, 28.05.2008 – XII ZB 104/06Zitiert von 10
- BGH, 01.10.2002 – IX ZB 53/02Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- LAG Hamm, 30.06.2026 – 10 Ta 119/26
- OLG Brandenburg, 05.05.2026 – 6 W 108/25
1.985 Entscheidungen zu § 11 RPflG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/11#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/11#abs-2 (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/11#abs-3 (3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/11#abs-4 (4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.