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ROkAbw

§ 4 Kommunale Einleitungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/4#abs-1 (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten Anforderungen gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/4#abs-2 (2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10 000 EW in empfindliche Gebiete darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Phosphor gestellt werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 20 000 EW gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß für Einleitungen in das Einzugsgebiet des Mains und der Elbe zudem die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Stickstoff gestellt werden müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/4#abs-3 (3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2 000 EW darf nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen der Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/4#abs-4 (4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/4#abs-5 (5) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/4#abs-6 (6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht den dort jeweils genannten Anforderungen, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu den in den Absätzen 1, 2 oder 3 jeweils genannten Terminen die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/4#abs-7 (7) Einleitungen im Sinn dieser Verordnung sind nach Art. 68 BayWG und nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 587, BayRS 753-1-12-I), zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anlage 5 dieser Verordnung. Die nach Art. 75 BayWG und nach § 6 Nr. 2 zuständigen Behörden oder Stellen überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.

§ 3 § 5