Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt. 75 Höhe der Gebühr, Berechnung, Fälligkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/75#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Nutzungsgebührenverzeichnis der Anlage 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/75#abs-2 (2) Die Nutzungsgebühren werden für je ein Kalenderjahr als Jahresgebühr berechnet. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Lauf eines Kalenderjahres, so wird ein Zwölftel der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/75#abs-3 (3) Die Jahresgebühr wird am 2. Januar jeden Jahres, Teiljahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Gebührenpflicht begonnen hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 75 BayWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 8 CS 21.1056Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.