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BayWG

Art 75 Höhe der Gebühr, Berechnung, Fälligkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/75#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Nutzungsgebührenverzeichnis der Anlage 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/75#abs-2 (2) Die Nutzungsgebühren werden für je ein Kalenderjahr als Jahresgebühr berechnet. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Lauf eines Kalenderjahres, so wird ein Zwölftel der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/75#abs-3 (3) Die Jahresgebühr wird am 2. Januar jeden Jahres, Teiljahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Gebührenpflicht begonnen hat.

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