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§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/5#abs-1 (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in der Anlage 6 aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4 000 EW eingeleitet werden soll, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in der Allgemeinen Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 8. September 1989 (GMBl S. 518), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 (GMBl S. 798), vom 27. August 1991 (GMBl S. 686) und vom 4. März 1992 (GMBl S. 178) in Verbindung mit den Anhängen 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15 und 21 enthaltenen Anforderungen gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/5#abs-2 (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, ist sicherzustellen, daß bis zu dem in Absatz 1 genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. § 4 Abs. 4 bis 7 und § 9 gelten entsprechend.

§ 4 § 6