§ 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2013 – 4 K 17/11Zitiert von 7
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.07.2016 – 3 K 516/15.NW
- VG Münster, 08.03.2001 – 2 K 3122/99Zitiert von 1
- BVerwG, 24.01.2024 – 6 CN 1/22Unzulässiger Normenkontrollantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses; Wirksamkeit einer Satzung; Ablegung einer DiplomprüfungZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 25.06.2020 – 6 K 10362/16
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2009 – 3 S 2110/08Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 13.09.2021 – 2 B 172/21
- BVerwG, 26.05.2021 – 4 BN 49/20Wirksame Ziele der Raumordnung über die Festsetzung von Schwellenwerten für die Darstellung weiterer WohnbauflächenZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 – OVG 10 A 10.15Zitiert von 4
29 Entscheidungen zu § 5 ROG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/5#abs-1 (1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/5#abs-2 (2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/5#abs-3 (3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/5#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.