§ 11 Planerhaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Anwendung des § 8 gilt ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.