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RHG

Art 8 Kollegialprinzip

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/8#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Obersten Rechnungshofs werden im Großen oder im Kleinen Kollegium gefaßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/8#abs-2 (2) Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Obersten Rechnungshofs; den Vorsitz führt der Präsident. Das Große Kollegium beschließt

1. über den Bericht nach Art. 97 der Bayerischen Haushaltsordnung,

2. über Berichte nach Art. 99 der Bayerischen Haushaltsordnung,

3. über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation regeln,

4. über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer allgemeinen Bedeutung oder ein Mitglied des Kleinen Kollegiums vorlegen,

5. in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluß eines anderen Kollegiums, das an ihm festhält, oder von einem Beschluß des Großen Kollegiums abweichen will und

6. in den Fällen der Art. 5 Abs. 2 Satz 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9, Art. 12, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/8#abs-3 (3) Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter. Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsabteilungen und -gebiete, so treten deren Leiter nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung dem Kollegium bei. Der Präsident tritt außer in den Fällen des Absatzes 4 dem Kollegium bei, wenn er oder ein Mitglied es für geboten hält. Den Vorsitz im Kleinen Kollegium führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/8#abs-4 (4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht ein Kleines Kollegium nur aus zwei Mitgliedern und ist eine Übereinstimmung nicht zu erzielen, so tritt der Präsident dem Kollegium bei.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/8#abs-5 (5) Die näheren Vorschriften über die Beschlußfähigkeit und das Verfahren sowie über die Bestimmung des Dienstalters werden durch die Geschäftsordnung getroffen.

[Amtl. Anm.:] BayRS 630-1-F

Art 7 Art 9