Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz
RHGArt 9 Ausschließung eines Mitglieds
Stand: 25.08.2026
Ein Mitglied des Obersten Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.