Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz
RHGArt 7 Mitglied kraft Auftrags
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/7#abs-1 (1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seiner Aufgabe nicht nur vorübergehend verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Kollegiums einen Beamten für einen im voraus festgelegten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Prüfungsgebietsleiters beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/7#abs-2 (2) Für die Dauer der Beauftragung gilt Art. 6 entsprechend.