Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz

RHG

Art 7 Mitglied kraft Auftrags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/7#abs-1 (1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seiner Aufgabe nicht nur vorübergehend verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Kollegiums einen Beamten für einen im voraus festgelegten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Prüfungsgebietsleiters beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/7#abs-2 (2) Für die Dauer der Beauftragung gilt Art. 6 entsprechend.

Art 6 Art 8