Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz
RHGArt 5 Ernennung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/5#abs-1 (1) Der vom Landtag gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung gewählte Präsident wird vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident tritt mit dem Ende der Amtszeit oder mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Richter in den Ruhestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/5#abs-2 (2) Der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder (Art. 3) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an den Ministerpräsidenten das Kollegium zu hören, wenn ein neues Mitglied ernannt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/5#abs-3 (3) Die übrigen Beamten des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter ernennt der Präsident des Obersten Rechnungshofs.