Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz

RHG

Art 13 Stellung und Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/13#abs-1 (1) Die Rechnungsprüfungsämter sind dem Obersten Rechnungshof nachgeordnete Behörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/13#abs-2 (2) Der Oberste Rechnungshof weist den Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. Die Rechnungsprüfungsämter führen diese für den Obersten Rechnungshof unter seiner Oberleitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung durch.

[Amtl. Anm.:] BayRS 630-1-F

Art 12 Art 14