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Art 2 RHG (Bayern) — Gliederung

Rechnungshofgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Oberste Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung.

(2) In den Prüfungsabteilungen sind jeweils mehrere Prüfungsgebiete zusammengefaßt; den Prüfungsgebieten werden Prüfungsbeamte zugeteilt.