Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz

RHG

Art 3 Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/3#abs-1 (1) Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und die Prüfungsgebietsleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/3#abs-2 (2) Zum Mitglied des Obersten Rechnungshofs kann nur ernannt werden, wer für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist und über die erforderliche Verwaltungserfahrung verfügt. Der Präsident, der Vizepräsident und die Hälfte der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/3#abs-3 (3) Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind mindestens Leitende Ministerialräte. Der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung berufen; Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die übrigen Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein.

Art 2 Art 4