Gesetze / REIT-Gesetz

REITG

§ 3 Begriffsbestimmung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/3?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Immobilienpersonengesellschaften sind rechtsfähige Personengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschränkt ist und die nach dem Gesellschaftsvertrag nur Vermögensgegenstände im Sinne des Absatzes 7 mit Ausnahme von Beteiligungen an Auslandsobjektgesellschaften und REIT-Dienstleistungsgesellschaften erwerben dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/3?asof=2024-01-01#abs-2 (2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Anteile von der REIT-Aktiengesellschaft gehalten werden und deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, entgeltliche immobiliennahe Nebentätigkeiten im Auftrag der REIT-Aktiengesellschaft für Dritte zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/3?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Auslandsobjektgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Anteile von der REIT-Aktiengesellschaft gehalten werden und deren unbewegliches Vermögen

1.
mindestens 90 Prozent ihres Gesamtvermögens ausmacht,
2.
ausschließlich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes belegen ist und
3.
nur solche Vermögensgegenstände umfasst, die im Belegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse oder einer einem REIT vergleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stehen dürfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/3?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten, die der Haupttätigkeit, also dem eigenen Anlagebestand dienen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/3?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die einem fremden Anlagebestand dienen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/3?asof=2024-01-01#abs-6 (6) Immobiliennah sind solche Tätigkeiten, die der Verwaltung, Pflege und Fortentwicklung von Immobilienbeständen dienen (insbesondere technische und kaufmännische Bestandsverwaltung, Mietbestandsverwaltung, Vermittlungstätigkeit, Projektsteuerung und Projektentwicklung).

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/3?asof=2024-01-01#abs-7 (7) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind unbewegliches Vermögen im Sinne des Absatzes 8, ferner zu dessen Bewirtschaftung erforderliche Gegenstände sowie Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus der Nutzung oder Veräußerung des unbeweglichen Vermögens stammen oder zum Zwecke der Wertsicherung, Bewirtschaftung oder Bestandsveränderung dieser Vermögensgegenstände bereitgehalten, eingegangen oder begründet werden, sowie Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften, Auslandsobjektgesellschaften, REIT-Dienstleistungsgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/3?asof=2024-01-01#abs-8 (8) Unbewegliches Vermögen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/3?asof=2024-01-01#abs-9 (9) Bestandsmietwohnimmobilien sind Immobilien, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sofern diese vor dem 1. Januar 2007 erbaut worden sind.

§ 2 § 4