Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 63 · BT-Drs. 19/27635 · S. 273

Zu Artikel 63 (Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes)

Zu Artikel 63 (Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes)
§ … [einzusetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] regelt den Nachweis der
Identität zwischen der in der Gesellschafterliste nach altem Recht unter Angabe ihrer Gesellschafter verlautbarten
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der im Gesellschaftsregister eingetragenen und sodann nach neuem Recht
in der geänderten Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Regelung knüpft ter-
minologisch an § 40 Absatz 1 Satz 3 GmbHG-E an, indem sie auf eine Veränderung abstellt, die für die Eintra-
gung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgenommen wird. Im Unterschied zum Grundbuchrecht existieren
für den Identitätsnachweis keine Verfahrensvorschriften. Die neue Regelung sieht deswegen in Anlehnung an
Artikel … [einzusetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung] Absatz 1 EGHGB-E
eine Versicherung sämtlicher bislang in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter und der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts selbst vor. Da die Gesellschafterliste nicht durch die Gesellschafter der Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, sondern durch deren Geschäftsführer oder den Notar zum Handelsregister einzureichen ist,
gehört diese Versicherung aber nicht zum Inhalt der Gesellschafterliste und ist die Versicherung nicht gegenüber
dem Registergericht, sondern gegenüber dem Geschäftsführer oder Notar abzugeben. Dies hilft auch dabei, den
Aufwand für die Registergerichte möglichst gering zu halten.

BT-Drs. 19/27635 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.076.101–1.077.646 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP