Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 63 · BT-Drs. 19/27635 · S. 273
Zu Artikel 63 (Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes)
Zu Artikel 63 (Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes) § … [einzusetzen: nächster bei der Verkündung freier Paragraph mit Zählbezeichnung] regelt den Nachweis der Identität zwischen der in der Gesellschafterliste nach altem Recht unter Angabe ihrer Gesellschafter verlautbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der im Gesellschaftsregister eingetragenen und sodann nach neuem Recht in der geänderten Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Regelung knüpft ter- minologisch an § 40 Absatz 1 Satz 3 GmbHG-E an, indem sie auf eine Veränderung abstellt, die für die Eintra- gung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgenommen wird. Im Unterschied zum Grundbuchrecht existieren für den Identitätsnachweis keine Verfahrensvorschriften. Die neue Regelung sieht deswegen in Anlehnung an Artikel … [einzusetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung] Absatz 1 EGHGB-E eine Versicherung sämtlicher bislang in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst vor. Da die Gesellschafterliste nicht durch die Gesellschafter der Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, sondern durch deren Geschäftsführer oder den Notar zum Handelsregister einzureichen ist, gehört diese Versicherung aber nicht zum Inhalt der Gesellschafterliste und ist die Versicherung nicht gegenüber dem Registergericht, sondern gegenüber dem Geschäftsführer oder Notar abzugeben. Dies hilft auch dabei, den Aufwand für die Registergerichte möglichst gering zu halten.
BT-Drs. 19/27635 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.076.101–1.077.646 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP