Gesetze / REACH-VO

REACH-VO

Art 94 Klagen vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/94#abs-1 (1) Zur Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchskammer oder — im Fall nicht widerspruchsfähiger Entscheidungen — der Agentur kann nach Maßgabe des Artikels 230 des Vertrags Klage beim Gericht erster Instanz oder beim Gerichtshof erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/94#abs-2 (2) Trifft die Agentur keine Entscheidung, so kann nach Maßgabe des Artikels 232 des Vertrags Untätigkeitsklage beim Gericht erster Instanz oder beim Gerichtshof erhoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/94#abs-3 (3) Die Agentur hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs ergeben.

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