Gesetze / Regelbedarfsermittlungsgesetz

RBEG

§ 3 Auszuschließende Haushalte

Stand: 01.07.2026

Bund3 Fassungen33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RBEG%202021/3#abs-1 (1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RBEG%202021/3#abs-2 (2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.

§ 2 § 4