Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 24 Zugang zum Postfach
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 07.10.2025 – VIII ZB 21/25Glaubhaftmachung vorübergehender Unmöglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments per beAZitiert von 2
- BGH, 22.03.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf die besondere Verschlüsselungstechnik der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
- LG Bonn, 12.06.2023 – 4 T 158/23 LG Bonn
- LG Bonn, 12.06.2023 – 4 T 177/23
- OVG Sachsen, 21.09.2021 – 3 A 542/20Zitiert von 3
- OLG Thüringen, 23.09.2020 – 1 OLG 171 SsRs 195/19
6 Entscheidungen zu § 24 RAVPV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/24#abs-1 (1) Die Anmeldung des Inhabers an seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem ihm zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN. Hat der Inhaber die Nutzung des Postfachs beendet, hat er sich abzumelden. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für den Fall, dass der aktivierte Zugang für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung des Postfachinhabers durch das System vorzusehen. Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/24#abs-2 (2) Die Anmeldung anderer Personen an einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem ihnen zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.