Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/13#abs-1 (1) § 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/13#abs-2 (2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.