§ 13 RAVPV — Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 6 gilt entsprechend.

(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.