Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg

QualiVO allg Verw

§ 23 Einsichtnahme, Aufbewahrung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/23#abs-1 (1) Die zu prüfenden Personen können nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/23#abs-2 (2) Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach § 15 sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach § 21 sind 30 Jahre aufzubewahren.

Teil 4

Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte

des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden

im Land Nordrhein-Westfalen

§ 22 § 24