Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg
QualiVO allg Verw§ 22 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/22#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/22#abs-2 (2) Der Wiederholungsprüfung geht grundsätzlich die Teilnahme am nächstmöglichen Aufstiegslehrgang voraus.