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§ 23 QualiVO allg Verw (Nordrhein-Westfalen) — Einsichtnahme, Aufbewahrung

Verordnung Qualifizierungsaufstieg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zu prüfenden Personen können nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

(2) Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach § 15 sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach § 21 sind 30 Jahre aufzubewahren.

Teil 4

Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte

des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden

im Land Nordrhein-Westfalen