(1) Die zu prüfenden Personen können nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
(2) Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach § 15 sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach § 21 sind 30 Jahre aufzubewahren.
Teil 4
Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte
des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
im Land Nordrhein-Westfalen