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QualiVO LG2 allg Verw

§ 7 Organisation der modularen Qualifizierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/7#abs-1 (1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der dienstvorgesetzten Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder den zu qualifizierenden Beamten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/7#abs-2 (2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie innerhalb von vierundzwanzig Monaten beendet werden kann. Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls unerheblich gewertet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/7#abs-3 (3) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über weitere Wiederholungsmöglichkeiten.

§ 6 § 8