Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung
QualiVO LG2 allg Verw§ 8 Nachweis des Erfolges der modularen Qualifizierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/8#abs-1 (1) Der erfolgreiche Abschluss der einzelnen Module der modularen Qualifizierung ist nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Hausarbeit, Referat, Projektarbeit, Fachgespräch, Präsentation, Aktenvortrag oder Gruppenarbeit mit abgrenzbarer Einzelleistung. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Bildungsträger ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/8#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt auf der Grundlage von Modul-Nachweisen am Ende der modularen Qualifizierung für die Akten den Erfolg im Sinne des Absatzes 1 fest.
Kapitel 2
Berufliche Entwicklung durch ein Masterstudium in die Laufbahngruppe 2,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes