Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung
QualiVO LG2 allg Verw§ 6 Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/6#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Beamtin oder den Beamten auf Antrag bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Qualifizierungsinhalten durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind. Die Anzahl der zu erbringenden Nachweise nach § 8 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/6#abs-2 (2) Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
1.
a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt oder
b) die beruflich erworbenen Kompetenzen entsprechen einem Qualifizierungsinhalt und
2. diese liegen ab Zulassung zur beruflichen Entwicklung nicht länger als fünf Jahre zurück.