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QualiVO LG2 allg Verw

§ 5 Umfang und Inhalt der modularen Qualifizierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/5#abs-1 (1) Die Gesamtdauer der modularen Qualifizierung beträgt 40 Präsenztage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/5#abs-2 (2) Diese Qualifizierung besteht aus folgenden Modulen:

1. rechtliche Kompetenzen

2. finanzielle und wirtschaftliche Kompetenzen

3. persönliche Kompetenzen

4. organisatorische Kompetenzen.

Die Module 1. und 2. sowie 3. und 4. sollen jeweils einen zeitlichen Umfang von etwa 20 Präsenztagen umfassen. Die den einzelnen Modulen zugeordneten Qualifizierungsinhalte sind in einem Rahmenlehrplan (Anlage) näher beschrieben. Die inhaltliche Ausgestaltung nach dem Rahmenlehrplan, insbesondere die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Qualifizierungsinhalte aus den Modulen obliegt der obersten Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/5#abs-3 (3) Eine vergleichbare, absolvierte modulare Qualifizierung für die berufliche Entwicklung aus der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegamtes der Finanzverwaltung und der Justiz gilt als erfolgreiche Qualifizierung im Sinne dieser Verordnung.

§ 4 § 6