Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung
QualiVO LG2 allg Verw§ 4 Zulassung, Auswahlverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/4#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/4#abs-2 (2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/4#abs-3 (3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu orientieren. Neben der fachlichen Eignung sind soziale Kompetenzen zu berücksichtigen wie zum Beispiel Problemlösungs- und Veränderungskompetenz, Fähigkeit zur Strukturierung und Steuerung von Prozessen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Motivationsfähigkeit, wertschätzender Umgang.
Teil 2
Regelungen der beruflichen Entwicklung
Kapitel 1
Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes