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QualiVO LG2 allg Verw

§ 3 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/3#abs-1 (1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen Fassung, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes, zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern in den nachfolgenden Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, bleibt es für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch hier bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG2%20allg%20Verw/3#abs-2 (2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind unter anderen für den Bereich der Landesverwaltung die Fortbildungsakademie des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige vom für Inneres zuständigen Ministeriums bestimmte Stelle, für den Bereich der Kommunalverwaltung die Studieninstitute für kommunale Verwaltung.

§ 2 § 4