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QualiVO LG 2 StVerw

§ 4 Zulassung, Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG%202%20StVerw/4#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG%202%20StVerw/4#abs-2 (2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen voraus.

§ 3 § 5