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§ 4 QualiVO LG 2 StVerw (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung, Auswahlverfahren

Qualifizierungsverordnung Steuer

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung.

(2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen voraus.