Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung Steuer
QualiVO LG 2 StVerw§ 3 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG%202%20StVerw/3#abs-1 (1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG%202%20StVerw/3#abs-2 (2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind für den Bereich der Finanzverwaltung die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW, die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige vom das für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmte Stelle.