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§ 3 QualiVO LG 2 StVerw (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten

Qualifizierungsverordnung Steuer

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind für den Bereich der Finanzverwaltung die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW, die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige vom das für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmte Stelle.