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QualiVO Justiz

§ 7 Organisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/7#abs-1 (1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder Beamten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/7#abs-2 (2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren beendet werden kann. Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall als für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls unerheblich gewertet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/7#abs-3 (3) Kann die modulare Qualifizierung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren beendet werden, dürfen einzelne Module durch den Besuch vergleichbarer Fortbildungsveranstaltungen ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/7#abs-4 (4) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/7#abs-5 (5) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie über weitere Wiederholungsmöglichkeiten nicht erfolgreich abgeschlossener Module trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle. In Fällen des Absatzes 3 ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen.

§ 6 § 8