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# § 7 QualiVO Justiz (Nordrhein-Westfalen) — Organisation

Qualifizierungsverordnung Justiz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder Beamten.

(2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren beendet werden kann. Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall als für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls unerheblich gewertet werden.

(3) Kann die modulare Qualifizierung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren beendet werden, dürfen einzelne Module durch den Besuch vergleichbarer Fortbildungsveranstaltungen ersetzt werden.

(4) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können einmal wiederholt werden.

(5) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie über weitere Wiederholungsmöglichkeiten nicht erfolgreich abgeschlossener Module trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle. In Fällen des Absatzes 3 ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen.

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Zitiervorschlag: § 7 QualiVO Justiz (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/7

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