Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung Justiz

QualiVO Justiz

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/1#abs-2 (2) Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung aus der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.

§ 2