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§ 1 QualiVO Justiz (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Qualifizierungsverordnung Justiz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung aus der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes derselben Fachrichtung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.