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# § 8 QualVFL (Bayern) — Dauer und Gestaltung der Ausbildung

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst für den Bereich der beruflichen Schulen und die pädagogische Ausbildung für den Bereich der Landesfeuerwehrschulen dauern ein Jahr. Die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter sowie die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes durchlaufen eine gemeinsame Ausbildung als Studierende am Staatsinstitut.

(2) Die Ausbildung umfasst

1. jeweils einen Pflichtbereich mit eigenverantwortlichem Unterricht an der jeweils einschlägigen Schulart,

2. gemeinsame Vorlesungen und Seminare aus den Bereichen der Pädagogik einschließlich sonderpädagogischer Inhalte, Psychologie, Didaktik, Fachdidaktik, Schulrecht/Schulkunde und Kommunikation.

Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 können teilweise in räumlicher Trennung von Lehrenden und Studierenden nach Abs. 1 unterstützt durch elektronische Datenkommunikation stattfinden. § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Bayerischen Schulordnung ist entsprechend anwendbar.

(3) Die Studierenden unterliegen den Weisungen des Staatsinstituts. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsinstituts sind Vorgesetzte. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Studierenden eingesetzt sind, sind Dienstvorgesetzte.

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Zitiervorschlag: § 8 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/8

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