Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 25 Berufliche Schulen für Pflegeberufe und für Gesundheitsberufe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/25#abs-1 (1) Abweichend von Teil 3 kann die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen für Pflegeberufe oder Gesundheitsberufe in einem Bewährungsjahr erworben werden. Hierfür sind erforderlich
1. der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Pflegefachkraft für einen Einsatz an beruflichen Schulen für Pflegeberufe oder in dem einschlägigen Gesundheitsberuf für einen Einsatz an beruflichen Schulen für Gesundheitsberufe und
2. der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen pädagogischen Studiums.
Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens sechsmonatige, im Falle des Einsatzes an beruflichen Schulen für Gesundheitsfachberufe eine mindestens einjährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit, auch während des Studiums, nachweisen kann. Mit Zustimmung des Staatsministeriums können auch hauptberufliche einschlägige Unterrichtstätigkeiten an öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schulen auf die Tätigkeit nach Satz 3 angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/25#abs-2 (2) Für die Qualifikationsprüfung gilt Teil 4 mit Ausnahme von §§ 14 und 16. Die Prüfung nach § 15 beschränkt sich auf das Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde. Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 3 ist der Teiler für die Gesamtprüfungsnote 9.