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QualVFL

§ 15 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/15#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Aufgabengebiete

1. Fachdidaktik,

2. Schulrecht und Schulkunde.

Die Prüfungszeit beträgt für jedes Aufgabengebiet in der Regel 20 Minuten. Jede Studierende und jeder Studierende ist einzeln zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/15#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/15#abs-3 (3) Die Prüfungsleistungen werden durch beide Prüferinnen oder Prüfer bewertet. Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die von dem vorsitzenden Mitglied erteilte Note ausschlaggebend, wenn die Bewertungen nur um eine Notenstufe voneinander abweichen. Wenn sie um mehr als eine Notenstufe voneinander abweichen, so erhält die oder der Studierende die Note, die sich als Mittel aus den beiden Bewertungen ergibt.

§ 14 § 16