Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 24 Wiederholung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/24#abs-1 (1) Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung ist nur möglich, wenn die Studierenden erneut zum Vorbereitungsdienst oder zur pädagogischen Ausbildung für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/24#abs-2 (2) Die bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses auf Antrag zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Die Note aus den projektbezogenen Leistungen und dem Gutachten gemäß den §§ 16 und 18 aus der ersten Prüfung wird jeweils unverändert übernommen. Die oder der Studierende hat die Wahl, welches Prüfungszeugnis sie oder er gelten lassen will. Das Zeugnis über die Wiederholungsprüfung wird nur ausgehändigt, wenn das erste Prüfungszeugnis zurückgegeben wird. Die Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung des Ergebnisses hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/24#abs-3 (3) Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.