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# § 20 QualVFL (Bayern) — Nichtbestehen der Prüfung

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Gesamtprüfungsnote schlechter als 4,50 ist,

2. in beiden Fächern der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,

3. die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist,

4. eine Lehrprobe mit „ungenügend“ bewertet wurde oder

5. im Gutachten eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde.

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Zitiervorschlag: § 20 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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