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QualVFL

§ 21 Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/21#abs-1 (1) Die oder der Studierende kann beim Prüfungsausschuss schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer oder seiner Prüfungsleistung erheben. Diese Einwendungen sind spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/21#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss weist Einwendungen zurück, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen. Andernfalls werden die Einwendungen den betroffenen Prüferinnen und Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet aufgrund ihrer Stellungnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/21#abs-3 (3) Durch Anträge im Sinn von Abs. 1 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.

§ 20 § 22