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QualVFL

§ 13 Prüfungstermin und Nachteilsausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/13#abs-1 (1) Die Prüfungszeiträume für die Lehrproben und die übrigen Prüfungstermine werden durch die Leiterin oder den Leiter des Staatsinstituts festgesetzt und sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/13#abs-2 (2) Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts zu stellen, die oder der über den Nachteilsausgleich entscheidet.

§ 12 § 14