Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 13 Prüfungstermin und Nachteilsausgleich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/13#abs-1 (1) Die Prüfungszeiträume für die Lehrproben und die übrigen Prüfungstermine werden durch die Leiterin oder den Leiter des Staatsinstituts festgesetzt und sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/13#abs-2 (2) Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts zu stellen, die oder der über den Nachteilsausgleich entscheidet.