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# § 13 QualVFL (Bayern) — Prüfungstermin und Nachteilsausgleich

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungszeiträume für die Lehrproben und die übrigen Prüfungstermine werden durch die Leiterin oder den Leiter des Staatsinstituts festgesetzt und sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben.

(2) Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts zu stellen, die oder der über den Nachteilsausgleich entscheidet.

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Zitiervorschlag: § 13 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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