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QualVFL§ 11 Vorsitz des Prüfungsausschusses, örtliche Prüfungsleitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/11#abs-1 (1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
1. stellt aufgrund der erzielten Prüfungsnoten das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest,
2. stellt das Prüfungszeugnis aus,
3. wählt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus,
4. entscheidet über die Einwendungen gemäß § 21,
5. trifft alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
Die Aufgabe nach Satz 1 Nr. 3 kann auf fachlich besonders ausgewiesene Prüferinnen und Prüfer übertragen werden. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/11#abs-2 (2) Die örtliche Prüfungsleitung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts wahrgenommen. Ihr obliegt es
1. die Prüferinnen und Prüfer einzuteilen,
2. Zeit und Ort der Prüfungen festzulegen,
3. die Durchführung der Prüfungen zu organisieren,
4. das Gutachten gemäß § 18 einzuholen.