nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 QualVFL (Bayern) — Vorsitz des Prüfungsausschusses, örtliche Prüfungsleitung

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

1. stellt aufgrund der erzielten Prüfungsnoten das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest,

2. stellt das Prüfungszeugnis aus,

3. wählt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus,

4. entscheidet über die Einwendungen gemäß § 21,

5. trifft alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.

Die Aufgabe nach Satz 1 Nr. 3 kann auf fachlich besonders ausgewiesene Prüferinnen und Prüfer übertragen werden. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen.

(2) Die örtliche Prüfungsleitung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts wahrgenommen. Ihr obliegt es

1. die Prüferinnen und Prüfer einzuteilen,

2. Zeit und Ort der Prüfungen festzulegen,

3. die Durchführung der Prüfungen zu organisieren,

4. das Gutachten gemäß § 18 einzuholen.

---

Zitiervorschlag: § 11 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
