Gesetze / Landesrecht Bayern / QualV · GVBl. S. 767

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen BayRS 2210-1-1-3-K/WK

41 Normen · ausgefertigt 02.11.2007 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Qualifikationsmöglichkeiten
  3. § 2 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  4. § 3 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  5. § 4 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  6. § 5 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  7. § 6 Allgemeine Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  8. § 7 Allgemeine Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  9. § 8 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  10. § 9 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  11. § 10 Allgemeine Hochschulreife – im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  12. § 11 Sonstige Nachweise der Hochschulreife – im Ausland erworben
  13. § 12 Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge
  14. § 13 Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
  15. § 14 Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
  16. § 15 Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
  17. § 16 Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
  18. § 17 Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
  19. § 18 Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
  20. § 19 Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
  21. § 20 Qualifikationsmöglichkeiten
  22. § 21 Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  23. § 22 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  24. § 23 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  25. § 24 Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  26. § 25 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  27. § 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
  28. § 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
  29. § 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
  30. § 29 Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung
  31. § 30 Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
  32. § 31 Hochschulzugangsprüfung
  33. § 32 Probestudium
  34. § 33 Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule
  35. § 34 Eignungsfeststellungsverfahren
  36. § 35 Gaststudierende
  37. § 36 Qualifikationsvoraussetzungen
  38. § 37 Zuständigkeiten
  39. § 38 Fortgeltung von Altberechtigungen
  40. § 39 Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
  41. § 40 Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
  42. § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  43. Schlussformel