Gesetze / Landesrecht Bayern / QualV · GVBl. S. 767

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen BayRS 2210-1-1-3-K/WK

41 Normen · Ausgangsfassung vom 02.11.2007 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

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Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Qualifikationsmöglichkeiten
  3. § 2 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  4. § 3 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  5. § 4 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  6. § 5 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  7. § 6 Allgemeine Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  8. § 7 Allgemeine Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  9. § 8 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  10. § 9 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  11. § 10 Allgemeine Hochschulreife – im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  12. § 11 Sonstige Nachweise der Hochschulreife – im Ausland erworben
  13. § 12 Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge
  14. § 13 Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
  15. § 14 Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
  16. § 15 Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
  17. § 16 Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
  18. § 17 Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
  19. § 18 Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
  20. § 19 Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
  21. § 20 Qualifikationsmöglichkeiten
  22. § 21 Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  23. § 22 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  24. § 23 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  25. § 24 Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
  26. § 25 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
  27. § 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
  28. § 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
  29. § 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
  30. § 29 Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung
  31. § 30 Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
  32. § 31 Hochschulzugangsprüfung
  33. § 32 Probestudium
  34. § 33 Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule
  35. § 34 Eignungsfeststellungsverfahren
  36. § 35 Gaststudierende
  37. § 36 Qualifikationsvoraussetzungen
  38. § 37 Zuständigkeiten
  39. § 38 Fortgeltung von Altberechtigungen
  40. § 39 Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
  41. § 40 Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
  42. § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  43. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    11.06.2021 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 355)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.