Gesetze / Landesrecht Bayern / QualV · GVBl. S. 767
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen BayRS 2210-1-1-3-K/WK
41 Normen · Ausgangsfassung vom 02.11.2007 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
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Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Qualifikationsmöglichkeiten
- § 2 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 3 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 4 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 5 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 6 Allgemeine Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 7 Allgemeine Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 8 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 9 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 10 Allgemeine Hochschulreife – im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 11 Sonstige Nachweise der Hochschulreife – im Ausland erworben
- § 12 Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge
- § 13 Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
- § 14 Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
- § 15 Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
- § 16 Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
- § 17 Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
- § 18 Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
- § 19 Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
- § 20 Qualifikationsmöglichkeiten
- § 21 Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 22 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 23 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 24 Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 25 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
- § 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
- § 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
- § 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
- § 29 Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung
- § 30 Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
- § 31 Hochschulzugangsprüfung
- § 32 Probestudium
- § 33 Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule
- § 34 Eignungsfeststellungsverfahren
- § 35 Gaststudierende
- § 36 Qualifikationsvoraussetzungen
- § 37 Zuständigkeiten
- § 38 Fortgeltung von Altberechtigungen
- § 39 Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
- § 40 Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
- § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
11.06.2021 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 355)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.