Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung

QualV

§ 8 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/8#abs-1 (1) Die fachgebundene Hochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes

1. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule oder

2. Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung an einer Einrichtung, die einer der in § 4 Halbsatz 1 Nrn. 4 und 5 genannten Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern entspricht,

jedoch jeweils nur für die gemäß § 4 Halbsatz 2 festgelegten einschlägigen Studiengänge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/8#abs-2 (2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 § 9